Neuer gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025
von Thomas Macher
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen dann über einen einheitlichen Jahresbetrag, den sie flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Leistungen, die bis zum 30. Juni 2025 bereits für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege ausgeschöpft wurden, stehen im 2. Halbjahr nicht mehr zur Verfügung.
Keine Anrechnung der Vorpflegezeit: Die bisher erforderliche sechsmonatige Wartezeit für die Verhinderungspflege entfällt ab dem 01. Juli 2025.
Zu dem gemeinsamen Jahresbudget finden sie auf unserer Homepage unter Informationsmaterial/Beratungsstandpunkte, auch einen Sonderberatungsstandpunkt gemeinsamer Jahresbetrag nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG).
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Berater*innen in den jeweiligen Zentren zur Verfügung.
Die Zentren für Pflegeberatung unterstützen Sie kostenlos, neutral und individuell.